Abschnitt 4: Verbandsklageregister
§ 43 Verbandsklageregister
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). 2Das Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.
(2) 1Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die öffentliche Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
(3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.
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ZAAAJ-50968