Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 31 Haftung des Sachwalters
1Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar
dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
2Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.
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ZAAAJ-50968