Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 28 Widerspruchsverfahren
(1) Der Sachwalter teilt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer in Textform mit, ob sich ein Anspruch nach Prüfung ganz oder teilweise als berechtigt erweist.
(2) 1Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 18 Absatz 3 binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Sachwalters widersprechen. 2Der Widerspruch ist in Textform an den Sachwalter zu richten und zu begründen.
(3) Der Sachwalter übermittelt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer seine Entscheidung über den Widerspruch in Textform.
(4) 1Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung des Sachwalters eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beantragen, soweit sie durch die Widerspruchsentscheidung des Sachwalters beschwert sind. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 3Es kann die Entscheidung auf einen Einzelrichter übertragen. 4Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des betroffenen Verbrauchers und des Unternehmers ergehen. 5§ 78 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 6Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968