VDuG § 26
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968