VDuG § 24

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren

§ 24 Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:

  1. den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),

  2. den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968