VDuG § 24
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 24 Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
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ZAAAJ-50968