VDuG § 22
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968