VDuG § 20

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung

§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens

(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und

  2. die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.

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ZAAAJ-50968