VDuG § 20
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung
§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens
(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
die Vergütung des Sachwalters.
(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.
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ZAAAJ-50968