VDuG § 19

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung

§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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ZAAAJ-50968