VDuG § 19
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 2: Abhilfeentscheidung
§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-50968