VDuG § 14

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 1: Besondere Voraussetzungen

§ 14 Abhilfeklage

1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. 2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.

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ZAAAJ-50968