VDuG § 14
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1: Besondere Voraussetzungen
§ 14 Abhilfeklage
1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. 2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.
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ZAAAJ-50968