Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsklagen [1]
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
Abhilfeklagen und
Musterfeststellungsklagen.
(2) 1Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968
1Anm. der Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 240) mit Wirkung v. .