VDuG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verbandsklagen [1]

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:

  1. Abhilfeklagen und

  2. Musterfeststellungsklagen.

(2)  1Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-50968

1Anm. der Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 240) mit Wirkung v. .