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Grunderwerbsteuer | Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
Leistungen an einen Dritten gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn sie gewährt werden, um das Grundstück in dem vereinbarten Zustand zu erwerben. Es ist nicht entscheidend, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 GrEStG; § 328 BGB).
Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung ( Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Für den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist entscheidend, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben (vgl. , NWB OAAAJ-27781, BStBl 2023 II S. 255, Rz. 10 f.)....