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Körperschaftsteuer | Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden
Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (Bezug: § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Der BFH bestätigte damit die Sichtweise der Vorinstanz (, NWB JAAAH-42823, EFG 2020 S. 476). Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht. Nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG sind Bezüge i. S. des Absatzes 1 abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Für die Ausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG gilt das...