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BFH 22.03.2023 XI R 14/21, IWB 19/2023 S. 783

BFH | Umsatzsteuerliche Sonderregelung für Land- und Forstwirtschaft gilt nur für Inländer

Die Klägerin (mit land- und forstwirtschaftlichem Betrieb in Österreich) verkaufte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf deutschen Wochenmärkten. In ihrer beim deutschen Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete sie eine Umsatzsteuer von 0 €, weil sie steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UStG erklärte, für die keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt wandte den ermäßigten Steuersatz von 7 % an.

Der [i]Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt nur für im Inland ansässige UnternehmerBFH gab dem Finanzamt recht. Die Regelung des § 24 UStG beziehe sich in unionsrechtskonformer Auslegung allein auf inländische land- und forstwirtschaftliche Unternehmer. Unter anderem gelte nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL als land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betrieb ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten unter weiteren Voraussetzungen als solcher eingestuft wird, was für ...