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BFH | Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug eines indirekten Zollvertreters
Die Klägerin meldete als indirekte Zollvertreterin für einen türkischen Unternehmer Waren zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Entsprechend wurde Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) festgesetzt. Da die Ware nicht bei der in Deutschland ansässigen Empfängerin ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das für die Abgabe der Zollanmeldung vereinbarte Entgelt einzufordern. Sie machte die EUSt in ihrer Voranmeldung als Vorsteuer geltend, das Finanzamt zeigte sich nicht einverstanden.
Auch der BFH gab dem Vorsteuerabzug nicht statt. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordere die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstands für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setze voraus, dass er den Gegenstand selb...