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NWB Nr. 45 vom Seite 3070

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten

klärt Einzelfragen zum Reverse-Charge-Verfahren beim Emissionshandel

Jonas Liermann

[i]Klein, NWB 44/2022 S. 3093Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurde das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren erweitert, um auch den inländischen Handel mit Emissionszertifikaten einzubeziehen. Diese Änderung hat zur Konsequenz, dass seit dem der Empfänger von unternehmerischen Leistungen bei Übertragungen von Emissionszertifikaten gem. § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) als Steuerschuldner fungiert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG). Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten zwischen Unternehmern stellt inzwischen unstrittig eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar.

I. Hintergrund

[i]Emissionseinsparungen von Elektrofahrzeugen sind auf Treibhausgasminderungsquote anrechenbarBereits seit dem Jahr 2019 können Emissionseinsparungen von reinen Elektrofahrzeugen auf die sog. Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) angerechnet werden. Jede Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, führt zu einer Treibhausgasminderung, die als THG-Quote an Unternehmen verkauft werden kann, die zur Erfüllung von bestimmten Quoten verpflichtet sind. Seit dem gelten alle Betreiber von Ladepunkten automatisch als im Besitz der THG-Quote; sie können die Emissionseinsparung zertifizieren lassen und haben das Recht, ...BGBl 2021 I S. 4932