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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 302

Entwurf des Wachstumschancengesetzes

Reform der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG und der Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft nach § 1a KStG

Luise Uhl-Ludäscher und Jörg Schrade

Sowohl die Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG als auch die Regelungen zum sog. Optionsmodell nach § 1a KStG haben zum Ziel, die Steuerbelastung von Personengesellschaften derjenigen von Kapitalgesellschaften anzugleichen. Um beide Regelungen praxistauglicher auszugestalten und die Akzeptanz in der tatsächlichen Anwendung zu erhöhen, hat das Bundeskabinett am im Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz (Regierungsentwurf) entsprechende Anpassungen verabschiedet.

Kernaussagen
  • Mit dem Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetzes soll die Besteuerung von Personengesellschaften deutlich verbessert werden, was zu begrüßen ist.

  • Durch Erhöhung des Thesaurierungsvolumens um die als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gebuchte Gewerbesteuer und die Thesaurierungssteuer kann im Idealfall der volle Gewinn mit dem Thesaurierungssteuersatz besteuert werden, wodurch die Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften angeglichen wird. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Verbesserung der Verwendungsreihenfolge ist im Regierungsentwurf leider nicht mehr enthalten und hätte zu einer weiteren Attraktivität der Anwendung der Thesaurierungsbesteuerung beigetragen.

  • Auch die beabsichtigten Anpassungen beim Optionsmodell sind zu begrüßen. Insbesondere die Möglichkeit zur Option ab Gründung sowie des gesellschaftsrechtlich heterogenen Formwechsels von der Kapital- in die Personengesellschaft unter Fortführung des Besteuerungsregimes der Kapitalgesellschaft dürfte die Attraktivität der Regelung merklich erhöhen.

  • Leider nicht umgesetzt wurden jedoch weitere Reformvorschläge, wie insbesondere der Verzicht auf eine Nachbesteuerung durch Weiterführung von Thesaurierungsbeträgen nach § 34a EStG, eine Organschaftsfähigkeit der optierenden Personengesellschaft sowie Erleichterungen im Hinblick auf die Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren weiterverfolgt.

I. Anpassung der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

1. Wirkungsweise der Thesaurierungsbesteuerung des § 34a EStG

Nach § 34a Abs. 1 EStG können nicht entnommene Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft auf Antrag bei einer natürlichen Person ganz oder teilweise mit einem sog. Thesaurierungssteuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. Im Falle einer Personengesellschaft muss der Antrag individuell von jedem Mitunternehmer gesondert gestellt werden und erfordert eine Gewinnbeteiligung größer 10 % oder von 10.000 ?. Eine Nachversteuerung des mit dem Thesaurierungssteuersatz begünstigt besteuerten Gewinns vermindert um darauf entfallende Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (nachversteuerungspflichtige Beträge) mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist insbesondere dann erforderlich, wenn die thesaurierten Gewinne die betriebliche Sphäre der natürlichen Person oder der Mitunternehmerschaft verlassen, sei es durch (Über)Entnahme, Veräußerung, Betriebsaufgabe oder Systemwechsel, oder wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (§ 34a Abs. 6 EStG).

Nach aktuell geltendem Recht ist allerdings eine begünstigte Besteuerung mit dem Thesaurierungssteuersatz von 28,25 % regelmäßig nicht für den gesamten Gewinn möglich. Dies ist der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des sog. Thesaurierungsvolumens nach § 34a Abs. 2 EStG geschuldet, wonach außerbilanziell hinzuzurechnende nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, wie insbesondere die Gewerbesteuer, nicht im Thesaurierungsvolumen zu erfassen sind und der Gewinn insoweit mit dem tariflichen Steuersatz zu besteuern ist. Zudem vermindert sich das Thesaurierungsvolumen, soweit S. 303die Einkommensteuer aus dem erwirtschafteten Gewinn finanziert wird, was in der Praxis regelmäßig der Fall ist. Sofern keine weiteren Entnahmen getätigt werden, kann somit allenfalls eine Steuerbelastung von rund 35 % auf den erwirtschafteten Gewinn statt der gewünschten 28,25 % erreicht werden. Aufgrund der Nachversteuerung bei Entnahme mit dem festgelegten Steuersatz von 25 % kommt es zudem zu einem Nachteil gegenüber einer Besteuerung mit dem tariflichen Steuersatz (also ohne Anwendung der Thesaurierungsbesteuerung des § 34a EStG), welcher umso höher ist, je niedriger der tarifliche Steuersatz ist.

Nachteilig ist weiterhin die gesetzlich vorgesehene Verwendungsreihenfolge im Falle zukünftiger Entnahmen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Entnahmen, soweit diese den steuerbilanziellen Gewinn übersteigen, vorrangig aus dem nachversteuerungspflichtigen Betrag erfolgen (§ 34a Abs. 4 EStG). Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit thesaurierte Gewinne mit dem tariflichen Steuersatz besteuert wurden (sog. Altrücklagen). Diese Altrücklagen können erst nach Verwendung aller nachversteuerungspflichtigen Beträge steuerfrei entnommen werden.

Die Thesaurierungsbegünstigung ist nach § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht zu berücksichtigen. Im Regierungsentwurf soll dies in Abweichung vom Referentenentwurf nicht angepasst werden.

2. Reform der Regelungen zur Thesaurierungsbesteuerung