Eine Chance für Wachstum
Wachstumschancengesetz verabschiedet
Das Kabinett hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. In einem ersten Anlauf war dieser Plan noch gescheitert. Nunmehr konnte auf der Kabinettsklausur in Meseberg verkündet werden, dass die Einigung steht und damit das Wachstumschancengesetz in die parlamentarischen Beratungen gehen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Wachstumschancengesetz Investitionen und Innovation in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Zweifelsohne kann nicht abgestritten werden, dass der Wachstumsmotor Deutsche Wirtschaft ins Stottern geraten ist. Insofern ist es positiv zu bewerten, dass die Bundesregierung nun Maßnahmen vorlegt, die das Wachstum fördern sollen. Dabei erscheint es geradezu bescheiden, dass lediglich von Chancen für das Wachstum gesprochen wird. So wurde in 2006 noch von einer Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 16/643) und in 2009 von einem Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 17/15) gesprochen. Mit dem nunmehr vorgelegten Paket sollen Entlastungen mit einer vollen Jahreswirkung von 7 Mrd. € bewirkt werden. Hinzu soll eine Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von ca. 2,6 Mrd. €. kommen. Nicht zu verschweigen ist allerdings auch, dass der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bund) um ca. 4,12 Mio. € steigt. Wesentlicher Kostentreiber ist hier die Einführung einer Verpflichtung zur Meldung von nationalen Steuergestaltungen.
Der Regierungsentwurf vom mit 287 Seiten enthält gegenüber dem Referentenentwurf vom in Teilen deutliche Abweichungen. Hierbei wird auch ersichtlich, dass wohl nur ein begrenztes fiskalisches Volumen zur Verteilung zur Verfügung steht, was dann auch erklären kann, wieso einige begünstigende Regelungen aus dem Referentenentwurf wieder rausgeflogen sind. Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist die Ausweitung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem und vor dem . Ferner soll eine degressive AfA für Gebäude nach § 7 Abs. 5a EStG-E in Höhe von 6 % mit Beginn der Herstellung im Zeitraum Oktober 2023 bis September 2029 kommen. Beide Maßnahmen zusammen führen zu fiskalischen Mindereinnahmen von jährlich 2,5 Mrd. €. In Teilen wurde daher an anderer Stelle eingespart. Der bisher angedachte komplette Verzicht auf die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG wurde aufgegeben. Vielmehr soll die Quote der Verrechnung von bisher 60 % auf 80 % (befristet von 2024 bis 2027) angehoben werden. Die bisherige Idee einer Veränderung der Verwendungsreihenfolge bei § 34a EStG wurde auch wieder aufgegeben. Auch die Umwandlung von einer Freigrenze in einen Freibetrag bei der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG wurde wieder fallen gelassen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber aus dem Wachstumschancengesetz noch ein Mini-Jahressteuergesetz macht. Am soll im Bundestag die 2./3. Lesung stattfinden.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 2457
NWB OAAAJ-47584