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Betriebsverfassung | kein Schulungsbedarf für Betriebsratsmitglieder auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts
Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ist nur dann erforderlich gem. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn ein konkreter betriebsbezogener Anlass besteht. Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht weist das Sozial- und Sozialversicherungsrecht keine engen Bezüge zu den Aufgaben des Betriebsrats auf. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz ().