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Berufsrecht | Heranziehung einer Steuerberatungsgesellschaft zum IHK-Kammerbeitrag
Seit dem Veranlagungsjahr 1999 ist die Heranziehung von Kammerzugehörigen (hier: Steuerberatungsgesellschaft mbH), die oder deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehrerer anderer Kammern freier Berufe oder der Landwirtschaftskammer angehören, zu einem festen Grundbeitrag, der nicht nach der in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 1998 I S. 1887, 3158) vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage ermittelt worden ist, unzulässig. Das Merkmal der Handelsregistereintragung aufgrund der Rechtsform einer GmbH allein ist bei Kammerzugehörigen i. S. von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kein zulässiger Gradmesser für die Leistungskraft (VG Aachen, Urt. v. - 7 K 1566/02).