Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen Gesellschaft
(1) Die Beiladung einer GmbH gem. § 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und damit prozessunfähig ist. (2) Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch für Innengesellschaften wie die atypisch stille Gesellschaft gilt (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 60 Abs. 3 FGO; § 110, § 161 Abs. 2 HGB; § 426, § 726, § 774 BGB).
Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich w...BStBl 2017 II S. 538