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Keine Auflösung der für den Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines Neugesellschafters gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen
Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet (Bezug: § 7 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 2 GewStG; § 24 Abs. 1, Abs. 2 UmwStG 2002; § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG).
Für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UmwStG ist es ausreichend, wenn bei erstmaliger Einräumung der Mitunternehmerstellung das eingebrachte Betriebsvermögen neben dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto) anteilig auch dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. § 24 UmwStG setzt w...