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Steuerrecht | BFH verschärft Anforderungen an „beSt“-Nutzung für Steuerberater
Ein Steuerberater, der seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach „beSt“ bei seiner Tätigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren mangels Registrierungsbriefs nicht genutzt hat, hat keinen formwirksamen Schriftsatz eingereicht. Er kann zwar Wiedereinsetzung beantragen, muss dann aber darlegen, weshalb er sich nicht für das sog. „fast lane“-Verfahren entschieden hat, bei dem er vor dem seine Registrierung erhalten hätte.
Im [i]Steuerberater erhielt erst am 18.1.2023 den RegistrierungsbriefStreitfall hat der Steuerberater am zunächst wirksam per Telefax Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingereicht. Am erhielt er den Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer für das „beSt“-Verfahren. Am , dem letzten Tag der Begründungsfrist, übermittelte er die Beschwerdebegründung per Telefax...