BBK Nr. 10 vom Seite 433

Zurück in die Zukunft – zum Nachweis bei einer Prognose für die Nutzungsdauer von Gebäuden

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Mit [i]Esser, Kein Nachweis mehr einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, BBK 16/2022 S. 761 NWB ZAAAJ-19339 Urteil vom hatte der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer für ein Gebäude zum Beispiel mit einem Verkehrswertgutachten nachweisen kann. Nicht erforderlich sei es, ein besonderes Bausubstanzgutachten anfertigen zu lassen, in dem der Verschleiß einzelner Bauteile ermittelt wird. Der Gutachter im Urteilsfall hatte die nach der ImmoWertV vorgesehene modellhafte Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung des Baujahrs eine Restnutzungsdauer von noch ca. 32 Jahren ermittelt. Damit war glaubhaft gemacht, dass die typisierte steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren unterschritten wurde; die Abschreibung erfolgte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG über den kürzeren Zeitraum. Der BFH hatte die Entscheidung nicht zur Veröffentlichung in seiner Entscheidungssammlung bestimmt, so dass die Sache unstrittig schien. Gleichwohl war das Wahlrecht des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge, weil der Aufwand in den Finanzämtern für die Bearbeitung von Gebäudeabschreibungen erheblich zugenommen hat. Folgerichtig war dann aus Sicht der Verwaltung der Versuch, das Wahlrecht im Zuge des JStG 2022 aufzuheben, fand aber im Gesetzgebungsverfahren keine Zustimmung. Mit dem hat das BMF nun einen erneuten Versuch unternommen, den Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer zumindest indirekt zu erschweren, indem es die Anforderungen an die Gutachten zum „Nachweis“ deutlich erhöhte. Abgesehen davon, dass es logisch problematisch ist, das Ergebnis einer Prognose „nachzuweisen“, überzeugt auch die Begründung nicht, dass die Normalabschreibung für Wohngebäude auf 3 % erhöht worden ist. Denn der erhöhte AfA-Satz gilt nur für Gebäude, die ab diesem Jahr fertig gestellt werden. Für Altgebäude bleibt es bei den bisherigen Sätzen. Und gerade diese Altgebäude sind es, für die etwa die energetischen Anforderungen gerade so erheblich steigen, dass zumindest eine wirtschaftliche Nutzung für 50 Jahre undenkbar scheint. WP/StB Ingeborg Esser stellt das BMF-Schreiben in dieser Ausgabe ab vor. Ihr Fazit ist dabei aber keineswegs pessimistisch, denn zumindest legt die Finanzverwaltung nun Spielregeln fest, mit denen die kürzere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden kann. Streitbefangen wird das Thema gleichwohl bleiben. Ebenfalls um Gebäude geht es in diesem Heft im Buchführungs-Seminar von : Ergänzend [i]Rätke/Tiede, Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden, BBK 7/2023 S. 305 NWB QAAAJ-36699 zum Beitrag von Rätke/Tiede in BBK 7/2023 zeigt er Buchung und Abbildung der Vorsteueraufteilung in der USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung. zeigt an einem Beispiel, warum Unternehmens-Software GoBD-konform sein sollte. widmet sich der Änderung der Verhältnisse nach einem Statusbescheid. befasst sich in der Leserfrage mit der Buchung der Strompreisbremse.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2023 Seite 433
SAAAJ-39824