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Umsatzsteuer | Nachträglich geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft mit einer GmbH & Co. KG
Zwar kann nach der geänderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch eine GmbH & Co. KG eine Organgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein, selbst wenn an ihr natürliche Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sein können. Will eine GmbH & Co. KG nunmehr aber als Organgesellschaft behandelt werden und keine Umsatzsteuer mehr abführen, setzt die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung voraus, dass der Organträger einen Antrag auf Erhöhung seiner Umsatzsteuerfestsetzung stellt und damit den für ihn geltenden Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausschließt.
An [i]GmbH & Co. KG wollte Organgesellschaft seinder GmbH & Co. KG waren V mit 80 % und S mit 20 % als Kommanditisten beteiligt sowie die A-GmbH als Komplementärin, an der wiederum V mit 80 % und S mit 20 % beteiligt waren. V verpachtete das ...