Lexikon für Steuerfachangestellte
19. Aufl. 2023
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1 Sachbezüge
Zu den Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, gehören insbesondere Wohnung, Kosten, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Für die Bewertung dieser Sachbezüge sind die Endpreise am Abgabeort maßgebend.
Beispielefür weitere Sachbezüge: übergroße Dienstwohnung, Pkw-Nutzung, private Telefonnutzung, Übernahme von Schönheitsreparaturen und Freiflugkarten, Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen.
Bei Bewertung der Sachbezüge wird auf den Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers abgestellt. Es wird damit unterstellt, dass die Arbeitnehmer die betreffenden Güter in der Regel an diesem Ort verbrauchen. Es gelten die Endpreise ab Abgabeort. Sachbezüge unterliegen als Teil des → Arbeitslohnes („Geldwert“) der LSt.
Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind („Endpreis am Abgabeort“) bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Stpfl. gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen.
Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. Es handelt sich um die sog. Sachbezugs-Verordnung, die alljährlich geändert wird.
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Di...