Kiehl – Steuerfachangestellte
Michael Puke

Lexikon für Steuerfachangestellte

19. Aufl. 2023

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01361-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-53668-2

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Lexikon für Steuerfachangestellte (19. Auflage)

H

1 Haftung

Die AO kennt folgende Haftungsfälle:

  • Haftung der Vertreter (§ 69 AO),

  • Haftung des Vertretenen (§ 70 AO),

  • Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (§ 71 AO),

  • Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 72 AO),

  • Haftung bei Organschaft (§ 73 AO),

  • Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO),

  • Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO),

  • Sachhaftung (§ 76 AO).

2 Haftungsbescheid

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 AO). Haftungsbescheide sind schriftlich zu erteilen.

3 Haftungsschuldner

→ Haftungsbescheid

4 Halbeinkünfteverfahren

2001 wurde die Besteuerung von Kapitalgesellschaften vom sog. Anrechnungsverfahren auf eine endgültige Besteuerung mit einem Körperschaftsteuersatz von seinerzeit 25 % umgestellt. Da die Einkünfte auf Ebene der Körperschaft schon versteuert werden, sollten Einkünfte von natürlichen Personen, die mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen, nicht nochmals in voller Höhe versteuert werden. Einkünfte in diesem Zusammenhang sind z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen, aber auch die Veräußerung dieser Anteile.

Diese Einkünfte wurden bis 2008 nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte versteuert. Aufwendungen hierfür waren eben...

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