Lexikon für Steuerfachangestellte
19. Aufl. 2023
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O
1 Oberfinanzdirektion
Die Oberfinanzdirektion (OFD) – eine gemeinsame Mittelbehörde von Bund und Ländern – hat die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk (§ 8 FVG).
Die OFD wird durch den Oberfinanzpräsidenten geleitet. Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundesbeamter als auch Landesbeamter.
Einzelheiten zu den Aufgaben der OFD siehe § 8 FVG.
2 Objektsteuern
3 Ökonomisches Prinzip
Das ökonomische Prinzip strebt ein möglichst günstiges Verhältnis von Aufwand und Ertrag an. Man unterscheidet in zwei Formen:
Maximalprinzip
Mit gegebenem Aufwand (Mitteln) soll ein größstmöglicher Ertrag (Erfolg) erreicht werden.
Minimalprinzip
Mit geringstmöglichem Aufwand (Mitteln) soll ein bestimmter Ertrag (Erfolg) erreicht werden.
4 OFD
5 Offenbare Unrichtigkeit
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen, § 129 AO. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler.
→ Fehler
6 Offene Handelsgesellschaft
Die OHG (§§ 105 - 160 HGB, ergänzend §§ 705 - 740 HGB) ist die vertragliche Vereinigung von zwei ode...