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StuB Nr. 7 vom Seite 290

Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell nach HGB

Anmerkungen zum

WP/StB Kristian Ludwig, WP/StB Prof. Dr. Peter Oser und StB Dr. Katharina Philippsen

Bei dem Leasing-Restwertmodell, das dem Besprechungsurteil des FG Thüringen zugrunde liegt, kann ein Kfz-Händler, der sich zum späteren Rückkauf eines von ihm an eine Leasinggesellschaft verkauften Fahrzeugs nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrags zu einem im Vorhinein festgelegten Kaufpreis verpflichtet, sein Restwertrisiko (fester Rücknahmepreis > Zeitwert im Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs) durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Kfz-Hersteller ganz oder teilweise absichern. Fraglich ist, wie der vom Kfz-Händler an den Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Kfz-Händler bilanziell nach HGB zu erfassen ist.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des FG Thüringen darf der Beteiligungsbetrag „zu Beginn der Leasinglaufzeit weder als Verbindlichkeit noch als Verbindlichkeitsrückstellung passiviert werden“.

  • Bei dem Beteiligungsbetrag handele es sich um Anschaffungskosten des zurück erworbenen (gebrauchten) Fahrzeugs; § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG verbiete deshalb die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

  • Nach Ansicht der Verfasser qualifiziert der Beteiligungsbetrag realiter als eine Versicherungsprämie eines – neben das Geschäft über den Verkauf des Neuwagens tretenden – eigenständigen, aufschiebend bedingten Geschäfts „Risikoabsicherung“.

I. Sachverhalt des Besprechungsurteils

[i]Rätke, Bilanzierung von Leasing-Restwertmodellen bei Kfz-Rückkaufoptionen, StuB 20/2018 S. 725, NWB BAAAG-97457 Mujkanovic, Leasing in Handels- und Steuerbilanz, Grundlagen, NWB AAAAE-68318 Dem vom FG Thüringen entschiedenen Streitfall lag (vereinfacht) der folgende Sachverhalt zugrunde: