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Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell nach HGB
Anmerkungen zum
Bei dem Leasing-Restwertmodell, das dem Besprechungsurteil des FG Thüringen zugrunde liegt, kann ein Kfz-Händler, der sich zum späteren Rückkauf eines von ihm an eine Leasinggesellschaft verkauften Fahrzeugs nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrags zu einem im Vorhinein festgelegten Kaufpreis verpflichtet, sein Restwertrisiko (fester Rücknahmepreis > Zeitwert im Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs) durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags an den Kfz-Hersteller ganz oder teilweise absichern. Fraglich ist, wie der vom Kfz-Händler an den Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Kfz-Händler bilanziell nach HGB zu erfassen ist.
Nach Ansicht des FG Thüringen darf der Beteiligungsbetrag „zu Beginn der Leasinglaufzeit weder als Verbindlichkeit noch als Verbindlichkeitsrückstellung passiviert werden“.
Bei dem Beteiligungsbetrag handele es sich um Anschaffungskosten des zurück erworbenen (gebrauchten) Fahrzeugs; § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG verbiete deshalb die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
Nach Ansicht der Verfasser qualifiziert der Beteiligungsbetrag realiter als eine Versicherungsprämie eines – neben das Geschäft über den Verkauf des Neuwagens tretenden – eigenständigen, aufschiebend bedingten Geschäfts „Risikoabsicherung“.
I. Sachverhalt des Besprechungsurteils
[i]Rätke, Bilanzierung von Leasing-Restwertmodellen bei Kfz-Rückkaufoptionen, StuB 20/2018 S. 725, NWB BAAAG-97457 Mujkanovic, Leasing in Handels- und Steuerbilanz, Grundlagen, NWB AAAAE-68318 Dem vom FG Thüringen entschiedenen Streitfall lag (vereinfacht) der folgende Sachverhalt zugrunde: