Steuerrechtliche Behandlung der im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells von einem Kfz-Händler zu leistenden Beteiligungsbeträge
Leitsatz
1. Vermittelt ein Kfz-Händler im Rahmen eines sogenannten Leasing-Restwertmodells an Leasingnehmer Kfz, die von dem Kfz-Händler
zunächst unter Vereinbarung einer feststehenden Rückkaufverpflichtung bei Ende der Leasingvertragszeit zu einem von Anfang
an festgelegten Preis an eine Leasinggesellschaft veräußert werden, und kann der Kfz-Händler das Risiko, dass der von ihm
zu zahlende Kaufpreis bei Rückkauf des jeweiligen Leasingfahrzeugs am Ende des jeweiligen Leasingvertrags über dem tatsächlichen
Wert des Leasingfahrzeugs liegt, für jedes Kfz durch Abschluss einer zu Beginn der Leasingvertragszeit verbindlich festgelegten
Restwert-Absicherung gegen einen am Ende der Leasingvertragszeit fälligen, an den Autohersteller zu zahlenden „Beteiligungsbeitrag”
jeweils ganz oder teilweise absichern, so gehört der jeweilige für ein Kfz bei Ende des Leasingvertrags an den Autohersteller
gezahlte Beteiligungsbeitrag zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers für das jeweils zurückgekaufte Leasingfahrzeug. Insoweit
ist unerheblich, dass das Leasing-Restwertmodell und damit auch der in Rede stehende Beteiligungsbeitrag für den Kfz-Händler
auch für das Verkaufsgeschäft von Neuwagen bedeutsam ist.
2. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Beteiligungsbeitrags jeweils zu Beginn des jeweiligen Leasingvertrags ist nicht
möglich, insbesondere ist der jeweils zu zahlende Beteiligungsbetrag wegen § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht rückstellungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1014 Nr. 16 EFG 2022 S. 333 Nr. 5 EStB 2022 S. 274 Nr. 7 PAAAI-02421
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