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BFH Urteil v. - V R 29/83 BStBl 1988 II S. 387

Gesetze: UStG 1973 § 4 Nr. 12aUStG 1973 § 9 Satz 1UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 42

1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Zusammenhang mit der tatsächlichen Durchführung einer Zwischenvermietung von Wohnungen. 2. Der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung ist erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur zulässig

Leitsatz

1. Die Prüfung, ob ein Vertrag über die Vermietung von Wohnungen mit dem Recht der Weitervermietung auch wirklich durchgeführt worden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob die Gestaltung einen Rechtsmißbrauch i.S. von § 42 AO 1977 darstellt.

2. Unterschiedliche Zwecke des Eigentümers bei Überlassung mehrerer Wohnungen eines Gebäudes an einen "Zwischenmieter" können zu unterschiedlicher Beurteilung der jeweiligen "Zwischenvermietung" führen.

3. Sind Wohnungen an einen Mieter zur Weitervermietung als Appartements für Feriengäste vermietet worden und wird eine dieser Wohnungen einem Arbeitnehmer des Mieters überlassen, so liegt insoweit keine nach § 42 AO 1977 zu beurteilende, den Vorsteuerabzug ausschließende Zwischenvermietung vor.

4. Die Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers in einer Rechnung wirkt sich für den Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 387
BAAAA-92540

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