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BFH Beschluss v. - V B 126/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- Rechtsanwälte, die in BGB-Gesellschaft (Sozietät) beruflich verbunden sind -- begehrte erfolglos den Abzug von Vorsteuerbeträgen für den Erwerb von Kraftfahrzeugen und von Einrichtungsgegenständen für die Beratungszimmer ihrer Gesellschafter. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1983, 1985 und 1986 ab und führte zur Begründung u. a. aus: Es stehe nicht fest, daß die Kraftfahrzeuge an die Klägerin geliefert worden seien. Die Gesellschafter hätten im Sozietätsvertrag vereinbart, daß jeder Sozius die Kosten "für sein Fahrzeug" selbst zu tragen habe. Einen Kaufvertrag habe die Klägerin nicht vorlegen können. Die Rechnungen seien auf die Gesellschafter (Dr. X und Dr. Y) aus gestellt worden. Schließlich müsse sich die Klägerin den objektiven Erklärungswert der Sonderbilanzen I zurechnen lassen, die auswiesen, daß die Fahrzeuge Eigentum des betreffenden Gesellschafters seien. Auch für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände stehe der Klägerin kein Vorsteuerabzug zu; denn nach dem Sozietätsvertrag schaffe "jeder Sozietätspartner" die Einrichtung seines Beratungszimmers auf eigene Kosten an. Demgemäß seien die meisten Rechnungen an den einzelnen Gesellschafter adressiert. Unerheblich sei, daß es sich teilweise um Einbauten gehandelt habe, weil der Leistungsbezug bei Einbauten personell zuordenbar sei. Nach den für den Vorsteuerabzug geltenden Regeln über die Feststellungslast trage die Klägerin den Nachteil, daß wegen der nicht klar und eindeutig vereinbarten und durch geführten Leistungsbeziehungen zweifelhaft bleibe, ob sie die streitbefangenen Lieferungen bezogen habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 450
BFH/NV 1995 S. 450 Nr. 5
JAAAB-33957

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