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Neue Rechtsprechung zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht
Differenzierte Berücksichtigung des Wohnwerts als geldwerter Vorteil aufseiten unterhaltsberechtigter und -verpflichteter Personen
Die Behandlung des Wohnvorteils (Wohnwerts) im Rahmen unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzungen stellt nicht nur eine sehr anspruchsvolle Aufgabe für den forensisch tätigen Anwalt dar, auch der Steuerberater sollte mindestens Grundkenntnisse parat haben. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof durch mehrere Entscheidungen praxisrelevante Veränderungen in seiner Rechtsprechung vorgenommen, wobei es zwischen mehreren Fallkonstellationen zu unterscheiden gilt, je nachdem, ob der Wohnvorteil bei der unterhaltspflichtigen oder der unterhaltsberechtigten Person liegt und um welche Art des Unterhalts (Unterhalt für den Ehepartner, ein minderjähriges/volljähriges Kind, den unverheirateten Elternteil) es geht.
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I. Grundüberlegungen zum Wohnvorteil im Unterhaltsrecht
1. Wohnvorteil bei Eigentum an der selbst bewohnten Immobilie
[i]Wohnvorteil als Nutzung i. S. des § 100 BGBIm Unterhaltsrecht sind sowohl auf der Seite der unterhaltspflichtigen als auch der unterhaltsberechtigten Person grds. sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die aus einem Vermögen gezogen werden ...