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Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung
Bei einer (grenzüberschreitenden) Softwareauftragsentwicklung, ebenso wie bei jeder anderen Schöpfung eines Werks i. S. des § 2 UrhG, entsteht beim Entwickler nach deutschem Rechtsverständnis ein Urheberrecht an der Software bzw. am jeweiligen Werk, das nach § 29 Abs. 1 UrhG zivilrechtlich nicht übertragbar ist. Softwareauftragsentwickler haben deshalb bisher ihrem Auftraggeber über einen Lizenzvertrag ein Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Urheberrechten an der entwickelten Software einräumen müssen, damit dieser die Software nach Belieben verwerten kann.
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I. Grundsätzliches Problem
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt (im Falle eines im Ausland ansässigen Softwareentwicklers) Quellensteuer auf die vom Auftraggeber gezahlten Lizenzgebühren an, was neben dem finanziellen Aspekt auch administrativen Aufwand für beide Parteien bedeutet. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf) als Alternative zu einer zivilrechtlichen Rechteübertragung – mit denselben steuerlichen Folgen – scheidet bei Urheberrechten aufgrund spezieller urheberrechtlicher Vorschriften generell aus.
Dem Urheber verbleibt vielmehr von Ges...