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IWB Nr. 20 vom Seite 802

Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Dr. Lars H. Haverkamp, Sara Meinert und Alec Schumacher

[i]BMF, Schreiben v. 2.8.2022 - IV B 8 - S 2303/19/10004 :001, NWB CAAAJ-18995 Das BMF-Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung v.  greift relevante Änderungen des Urhebergesetzes auf, die den Bereich der Softwareentwicklung betreffen, und zieht die daraus folgenden notwendigen Konsequenzen für die Beurteilung einer Steuerabzugsverpflichtung im Anwendungsbereich der Softwareauftragsentwicklung. Im Kern wurde mit der Änderung des Urhebergesetzes aus steuerlicher Sicht erstmals die Möglichkeit geschaffen, das wirtschaftliche Eigentum an Software-Urheberrechten zu übertragen (sog. wirtschaftlicher Rechtekauf). Dies bedeutet in der Praxis für den Bereich der Softwareauftragsentwicklung eine erhebliche Erleichterung. Denn bisher konnte das Recht an der Software nicht unmittelbar vom Entwickler auf seinen Auftraggeber übertragen werden. Vielmehr bedurfte es der Einräumung eines Nutzungs- und Verwertungsrechts an dem Software-Urheberrecht. Anderenfalls ist dem Auftraggeber der Vertrieb und die Nutzung der Software untersagt. Das hat der BFH in seiner sog. „Total buy out“-Rechtsprechung eindrucksvoll bestätigt, so dass stets eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a EStG besteht. Für den speziellen Fall der Softwareauftragsentwicklung sollte diese Rechtsprechung jetzt überholt sein, was im Folgenden dargestellt und gewürdigt wird.

Kernaussagen
  • Seit der Änderung des Urhebergesetzes im Regelungsbereich von Computerprogrammen (Software) zum durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG) ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Software-Urheberrechten zulässig. Die „Total buy out“-Rechtsprechung des BFH sollte für diesen Anwendungsbereich überholt sein.

  • Während Softwareauftragsentwickler bisher ihrem Auftraggeber vertraglich ein Nutzungsrecht an den Urheberrechten an der entwickelten Software einräumen mussten, ist nunmehr eine Vollrechtsübertragung im Wege eines wirtschaftlichen Rechtekaufs zulässig.

  • Ohne zeitlich-sachliche Beschränkung der Rechteüberlassung kann der Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vermieden werden – eine finanzielle und administrative Erleichterung.S. 803