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Einkommen- & Lohnsteuer

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Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits am 26.6.2025 beschlossen. Mit diesem ersten Steuergesetz der neuen Legislaturperiode wurden zunächst Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen, die ohne langen Vorlauf kurzfristig umsetzbar waren:

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Persönlichkeitsrechte im steuerlichen Fokus

Möchte ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen bewerben, wird mittlerweile immer häufiger auf Influencer zurückgegriffen. Diese kommen nicht selten aus der Mitte der Gesellschaft und haben sich über längere Zeit eine Follower-Basis aufgebaut. Sie sind nah dran am potenziellen Kunden und genießen dessen Vertrauen. Was meist als Hobby angefangen hat, entwickelt sich über Jahre hin zu einem attraktiven Geschäftsmodell. Je nach Reichweitenstärke und Art der Kooperationen kann sich für den Influencer sein Namens- und Bildrecht als Wirtschaftsgut herausbilden. Dabei kommt dem Zeitpunkt der Entstehung des Wirtschaftsguts besondere Bedeutung zu, da der Zeitpunkt der Entstehung darüber entscheidet, ob es sich bei dem Recht um ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut handelt.

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Verlagerung der Fünftelregelung für Abfindungen auf das Veranlagungsverfahren

In wirtschaftlich angespannten Zeiten sehen sich steuerliche Berater vermehrt mit dem Thema Abfindungen konfrontiert. Die Besteuerung dieser Abfindungen erfolgt begünstigt nach der Fünftelregelung i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Beeinflusst wird die letztliche Steuerlast insbesondere durch neben der Abfindung vorliegende Einkünfte. Durch das Wachstumschancengesetz ist es zu einer Änderung des Besteuerungsverfahrens gekommen.

Editorial //

Der Steuerpflichtige hat die Wahl

... anderes folgt insbesondere nicht aus dem Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 - 1 BvR 2422/17 ( TAAAH-87096) zur Vollverzinsung. Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, bei einer dahingehenden Zinssatztypisierung den abzuschöpfenden Vorteil realitätsgerecht zu bemessen. Die dort genannten Grundsätze lassen sich auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG jedoch nicht übertragen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags an ein strukturelles Niedrigzinsniveau anzupassen. Dies hat der BFH mit Urteil v. 20.3.2024 in der Sache VI R 20/23 deutlich gemacht. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (Kanzler, NWB 20/2024 S. 2765). Der Gewinnzuschlag ist keine – für Steuerpflichtige unausweichliche – Zinssatztypisierung. § 6b EStG ist vielmehr ein Subventionsangebot, das der Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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