Steuerbefreiung für die Vertretungsübernahme des ärztlichen Notfalldienstes
Mit Urteil v. 14.5.2025 entschied der XI. Senat des BFH, die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt sei als Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Die sonstige Leistung, welche der Arzt in der Übernahme des Notfalldienstes erbringt, beschränke sich – anders als dies das in erster Instanz mit Urteil v. 9.5.2023 - 15 K 1953/20 U ( VAAAJ-44686) entscheidende FG Münster sah – nicht auf die Freistellung der zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte, sondern umfasse zugleich die Durchführung eines solchen Dienstes in einem bestimmten Gebiet in einem festgelegten Zeitraum.