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Umsatzsteuer

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Steuerbefreiung für die Vertretungsübernahme des ärztlichen Notfalldienstes

Mit Urteil v. 14.5.2025 entschied der XI. Senat des BFH, die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt sei als Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Die sonstige Leistung, welche der Arzt in der Übernahme des Notfalldienstes erbringt, beschränke sich – anders als dies das in erster Instanz mit Urteil v. 9.5.2023 - 15 K 1953/20 U ( VAAAJ-44686) entscheidende FG Münster sah – nicht auf die Freistellung der zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte, sondern umfasse zugleich die Durchführung eines solchen Dienstes in einem bestimmten Gebiet in einem festgelegten Zeitraum.

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Zur Anwendbarkeit der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlung in der Umsatzsteuer

Firmenwagen sind oftmals Anreize für Arbeitnehmer. Im Hinblick auf die private Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer liegt umsatzsteuerlich im Regelfall eine entgeltliche Leistung vor, für die eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden muss. Dazu werden in der Praxis überwiegend lohnsteuerliche Pauschalwerte herangezogen. Trotz der klaren Aussage im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zeichnet sich in jüngerer Zeit aber eine zunehmend restriktive Haltung der Betriebsprüfung gegenüber der Verwendung der ertragsteuerlichen 1 %-Methode für umsatzsteuerliche Zwecke bei Gehaltsumwandlungen ab.

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Kein Wiederaufleben der Steuerschuld nach Insolvenzanfechtung: Tilgungsbestimmung bei Organschaft maßgeblich

Niedersächsischen FG, Urteil vom 13.5.2025 – 5 K 100/23

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen innerhalb eines Organkreises wirft insbesondere im Insolvenzfall komplexe Rechtsfragen auf. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob eine von der Organgesellschaft geleistete Zahlung auf eine Steuerschuld des Organträgers im Rahmen der Organschaft anfechtbar ist und ob eine solche Zahlung bei späterer Insolvenzanfechtung zu einem Wiederaufleben der Steuerschuld beim Organträger führen kann.

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Insolvenz der „Zahlstelle“ geht zu Lasten des Unternehmers – keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG

BFH, Urteil v. 30.4.25 – XI R 15/22

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 17 Abs.  2 Nr.  1 UStG zu berichtigen ist, wenn eine beauftragte Zahlstelle die empfangenen Zahlungen nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet und zwischenzeitlich insolvent wird. In dem Sachverhalt hatte ein Apotheker die Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen an ein Rechenzentrum ausgelagert. Der BFH hat dazu entschieden, dass der leistende Unternehmer in diesem Fall das Insolvenzrisiko für die Zahlstelle trägt.

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Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung

Hessisches FG, Urteil v. 29.1.2025 - 1 K 13/22, Rev. BFH: XI R 4/25

§ 4 Nr. 15b UStG begünstigt Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Als Einrichtungen mit sozialem Charakter definiert § 4 Nr. 15b Satz 2 UStG die nach § 178 SGB III zugelassenen Träger und solche Träger, die entsprechende Verträge mit den zuständigen öffentlichen Stellen geschlossen haben. Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Subunternehmer, die in die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen im umsatzsteuerfreien Gemeinwohlbereich eingeschaltet werden, ihrerseits eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können.

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Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Lieferung und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag

FG Münster, Urteil v. 3.4.2025 – 5 K 2339/21 U

Die Unternehmerstellung eines Gesellschafters folgt nicht aus der Unternehmerstellung der Personengesellschaft. Anders als im Einkommensteuerrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gilt im Umsatzsteuerrecht das Trennungsprinzip, nach dem der Gesellschafter nur aufgrund eigener Tätigkeiten Unternehmer sein kann. Die Unternehmereigenschaft ergibt sich damit nicht aus dem Erwerb oder dem Halten einer Beteiligung, sondern aus dem Umstand, dass der Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbständig und nachhaltig erbringt oder zumindest beabsichtigt, solche zu erbringen. Da die Gesellschaft umsatzsteuerlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist, kann es sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft handeln. Insoweit ist die Abhängigkeit des Entgeltanteils vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch.

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Abzug von Vorsteuer im Fahrzeughandel/umsatzsteuerliche Organschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 18.3.2025 – 2 K 1120/21

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus der Lieferung von Fahrzeugen voraussetzt, dass der Lieferungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erhält. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Formalia für die innergemeinschaftlichen Lieferung übernommen werden. Zudem wurden die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft näher beleuchtet, insbesondere, was die wirtschaftliche Eingliederung anbelangt.

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Der umsatzsteuerliche Unternehmer gemäß § 2 UStG (Teil 1)

Auffrischung der Grundlagen

Ohne Zweifel ist § 2 UStG eine der Kernnormen des UStG. Ohne den umsatzsteuerlichen Unternehmer würde das gesamten Umsatzsteuersystem nicht funktionieren. Neben der systematischen Besonderheit hat dies aber auch den Effekt, dass dem Unternehmer erhebliche Pflichten übertragen werden, da es grundsätzlich der leistende Unternehmer ist, der die Umsatzsteuer schuldet, für welche er jedoch nicht der wirtschaftliche Träger ist. Wiederum systematisch wird dies damit gerechtfertigt, dass es praktisch unmöglich ist, den Endverbraucher zum Steuerschuldner zu erklären. Der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers wird eigenständig definiert und ist damit von den handels-, gewerbe- oder wirtschaftsrechtlichen Begriffen des Unternehmers abzugrenzen. Folge dessen ist, dass die Frage danach, ob eine Person Unternehmer ist, in allen Bereichen des UStG gleichermaßen zu beurteilen ist und sich die Regelung daher durch das Gesetz zieht.

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Missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U

Das FG Münster hatte bei zwei Ehepartnern, die jeweils einen Gewerbebetrieb angemeldet hatte und beide Betriebe die maßgebliche Umsatzgrenze für Kleinunternehmer unterschritten, darüber zu entscheiden, inwiefern eine künstliche Aufteilung eines Unternehmens vorliegt mit der Folge, dass § 19 UStG keine Anwendung findet (FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U).

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Fällt Online-Unterricht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes?

Bildungsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem Willen der Finanzverwaltung (vgl. Entwurf eines BMF-Schreibens v. 17.1.2025 zur Änderung des § 4 Nr. 21 UStG im Rahmen des JStG 2024, WAAAJ-83888) soll die Befreiung auch für „Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind“ greifen. Fernunterricht ist hierbei „die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“ (§ 1 FernUSG).

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Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt (BFH)

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (BFH, Urteil v. 14.5.2025 - XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025).

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BMF ändert umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Energiebereich

Anlass für das BMF-Schreiben v. 31.3.2025 (BStBl 2025 I S. 977) und die damit einhergehenden Änderungen des UStAE boten vier Urteile des BFH zur Umsatzbesteuerung im Energiebereich. Dabei ging es u. a. um die Frage, wie die Umstände beim Direktverbrauch von Strom umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind und nach welchem Maßstab die Selbstkosten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Wärmeentnahme in einer Biogasanlage oder einem Blockheizkraftwerk aufgeteilt werden müssen.

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