Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 27 Austausch von Informationen

Prof. Dr. Adrian Cloer (Juni 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 27 DBA Polen regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten (erläuternd Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA 2017 Rz. 1 f.). Die Vorschrift beinhaltet die sog. große Auskunftsklausel, d. h. sie beschränkt sich nicht auf die zur Durchführung des DBA Polen erforderlichen Informationen und die im Abkommen genannten Steuerarten (vgl. Seer in GKGK, DBA, Art. 26 OECD-MA 2017 Rz. 1 f.).

2Das Protokoll zum Abkommen enthält umfangreiche ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsstaaten.

3–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Abs. 1 DBA Polen weicht minimal von Art. 26 Abs. 1 OECD-MA 1998 ab. So enthält das DBA Polen z. B. im letzten Satz noch eine ergänzende Voraussetzung: Das Offenlegen der Informationen in einem Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung setzt unterbleibende Einwendungen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats voraus. Auch weist das DBA Polen auf die von der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats vorgeschriebenen Einschränkungen hin. Eine Weiterleitung der Informationen an andere Stellen darf außerdem nur mit vorherig...