1. Das Wohngebäude des Landwirts, das die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet, gehört zum Betriebsvermögen.
2. Wird bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern vereinbart, daß das Entgelt erst nach einer unbestimmten Zahl von Jahren und nach Maßgabe der dann bestehenden Preise bestimmter Güter festgelegt werden soll, und kann die Höhe des Entgelts bis dahin auch nicht schätzungsweise angegeben werden, so ist der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft erst dann verwirklicht, wenn das Entgelt bestimmbar ist oder endgültige Abschlagsleistungen gezahlt werden. Beim VOL-Landwirt ist diese Gewinnverwirklichung bei Zufluß durch Zuschläge nach § 9 Abs. 2 VOL zu erfassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 411 SAAAA-90398
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