Unter bestimmten Voraussetzungen kann ausnahmsweise ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen Angehörigen (Insichgeschäfte) von vornherein steuerlich anzuerkennen sein
Leitsatz
1. Ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich anzuerkennen, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles ein ernsthafter Bindungswille der Angehörigen zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn den Angehörigen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht anzulasten ist, dass sie die Formvorschriften zunächst nicht beachtet haben, und wenn sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen.
2. Ist in einem tatsächlich durchgeführten Pachtvertrag zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter ein angemessener monatlicher Pachtzins vereinbart, kann die Gesellschaft als Pächterin die monatlichen Pachtzahlungen selbst dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn außerdem ein Verzicht auf Wertausgleich gemäß §§ 812, 951 BGB für die von der Gesellschaft errichteten Bauten vereinbart ist und dieser Verzicht als privat veranlasst zu werten sein sollte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 386 BB 2000 S. 1452 Nr. 28 BB 2000 S. 1869 Nr. 37 BFH/NV 2000 S. 1154 Nr. 9 BFH/NV 2000 S. 176 Nr. 2 DB 2000 S. 1445 Nr. 29 DStRE 2000 S. 730 Nr. 14 FR 2000 S. 810 Nr. 15 INF 2000 S. 505 Nr. 16 HAAAA-88683
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