Umbuchungsgebühren bei Flugreisen gehören zum Entgelt i. S. des § 10 UStG
Leitsatz
Gebühren, die eine Fluggesellschaft im Falle der Umbuchung eines Fluges von den Flugreisenden erhebt (Umbuchungsgebühren), gehören zum Entgelt der Beförderungsleistung.
Gesetze: UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b
Instanzenzug: FG Köln (EFG 1999, 1100) (Verfahrensverlauf), ,
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fluggesellschaft. Sie bot im Streitjahr (1996) Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. So kostete z. B. ein Hin- und Rückflug von München nach Hamburg je nach Tarif 900 DM, 780 DM, 400 DM oder 240 DM. Im teuersten Tarif (Business) konnte der Kunde jederzeit den Flugtermin oder den Reiseweg ohne Aufgeld ändern, im billigsten Tarif (Super-Spar) war eine Reservierungs- oder Reisewegsänderung (im Folgenden: Umbuchung) nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy bzw. Economy-Spar) waren Umbuchungen gegen eine besondere ,,Gebühr'' von 100 DM pro Passagier gestattet.
Während die Klägerin die von ihr vereinnahmten Umbuchungsgebühren als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz behandelte, gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Anschluss an eine Außenprüfung zu der Auffassung, es liege insoweit zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung vor. Auf dieser Grundlage änderte das FA u. a. den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 1996 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).
Die Klägerin hat hiergegen nach erfolglos gebliebenem Einspruch fristgerecht Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das FA den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1996 vom erlassen und hierin Umbuchungsgebühren von insgesamt netto . . . DM - deren Höhe unstreitig ist - in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Klägerin hat diesen Bescheid fristgerecht gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zahlungen der Fluggäste für Reservierungs- bzw. Reisewegsänderungen seien von der Klägerin im Rahmen eines Leistungsaustausches i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) vereinnahmt worden. Sie seien Zusatzentgelt für eine Serviceleistung, die umsatzsteuerrechtlich als Nebenleistung zu der nachfolgenden Personenbeförderung als Hauptleistung anzusehen sei und in gleichem Umfang wie diese der Umsatzsteuer unterliege.
Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die streitigen Umbuchungsgebühren stellten aufgrund zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Wertung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nichtumsatzsteuerbaren echten Schadensersatz dar.
Das FG habe zu Unrecht den vom Fluggast zunächst gebuchten, später aber nicht in Anspruch genommenen Flug und einen später von ihm aufgrund Umbuchungswunsches tatsächlich in Anspruch genommenen, völlig anderen Flug (Terminänderung und eventuell sogar Routenänderung) als ein einheitliches Rechtsgeschäft gewertet. Zu diesem Ergebnis sei das FG nur gelangt, weil es entgegen zivilrechtlicher Rechtsprechung und Literatur den Charakter einer Flugreise als absolutes Fixgeschäft verneint habe.
Im Rahmen der hier maßgeblichen Tarife stelle die Umbuchung eine außerhalb des Vertrages liegende unerwartete Rechtsfolge dar, bei der der Fluggast durch den Änderungswunsch kundtue, an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr festhalten zu wollen. Sie - die Klägerin - biete ihm einen neuen Vertrag an, zumeist zu den gleichen Bedingungen. Für die Nichtinanspruchnahme des ursprünglichen Fluges und vor allem die damit für sie aufgrund der verkürzten Zeitspanne bis zum Stattfinden des Fluges verringerte Verwertungsmöglichkeit des Sitzplatzes müsse der Fluggast Schadensersatz, nämlich die Umbuchungsgebühr von 100 DM, zahlen. Diesen Betrag entrichte er nicht für die Nutzung eines etwaigen insoweit vielfältigen Leistungsangebots, sondern für seine Vertragsverletzung.
Es widerspreche ihren Interessen, zur Entgeltmaximierung möglichst viele Umbuchungsvorgänge zu erreichen und insoweit die Umbuchung als zusätzliche Dienstleistung gewollt zu vertreiben. Da es für den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch aber auf die Finalität ankomme, stellten die Umbuchungsgebühren kein (Zusatz-)Entgelt für eine Leistung der Klägerin dar.
Selbst wenn aber in dem ursprünglich gebuchten Flug und in dem nachher tatsächlich in Anspruch genommenen Flug ein einheitlicher Vertrag zu sehen sein sollte, bedeute dies immer noch nicht, dass die Umbuchungsgebühr zwangsläufig ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine geänderte Beförderungsleistung darstelle. Wesentlich näher liege eine Parallele zur unselbständigen Vertragsstrafe nach §§ 339 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Vertragsstrafe i. S. der §§ 339 ff. BGB sei eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspreche.
Auch wenn die Stornogebühren, die sie für die Stornierung eines ursprünglich gebuchten Fluges ohne Neubuchung durch den Fluggast erhebe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, liege dennoch eine Parallele zwischen ihnen und den Umbuchungsgebühren vor. Beiden Fällen liege der Gedanke zugrunde, Schadensersatz für einen reservierten, aber dann nicht in Anspruch genommenen Flug zu erheben. Storno- und Umbuchungsgebühren wiesen auch keinen Zusammenhang mit etwa durch die Nichtinanspruchnahme eines bestimmten Fluges ersparten Leistungen der Klägerin auf. Die Umbuchungsgebühren lägen deutlich über dem unmittelbaren Verwaltungsaufwand für die Stornierung oder Umbuchung eines Fluges; dieser betrage jeweils nur wenige DM.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom dahingehend zu ändern, dass Umbuchungsgebühren in Höhe von netto . . . DM aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Umbuchungserlöse in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen sind.
Die Klägerin hat durch die von dem jeweiligen Fluggast nach Umbuchung (letztlich) in Anspruch genommene Beförderungsleistung (Flugreise) im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt ausgeführt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
a) Bei sonstigen Leistungen wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Damit übereinstimmend ist nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Besteuerungsgrundlage bei entgeltlichen Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom Rs. 230/87, Slg. 1988, 6365, Rdnr. 16; vom Rs. C-126/88, Slg. 1990, I-1235, Rdnr. 19; vom Rs. C-38/93, Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548, Rdnr. 8, und vom Rs. C-33/93, Slg. 1994, I-2329, Rdnr. 18). Dabei sind auch Nebenkosten, die der Leistungserbringer von dem Dienstleistungsempfänger fordert, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen (Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).
b) Im Streitfall wandte der jeweilige Fluggast neben dem reinen Flugpreis auch die nach den Tarifbestimmungen der Klägerin im Falle einer Umbuchung in der Economy-Klasse anfallende Umbuchungsgebühr von 100 DM auf, um die (nach Umbuchung erbrachte) Beförderungsleistung zu erhalten. Der umgebuchte Flug ,,kostete'' ihn jetzt 100 DM mehr als der entsprechende Flug ohne Umbuchung.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt den Umfang des Entgelts aus der Sicht des Leistungsempfängers (vgl. , BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473, unter II. 2.; vom V R 124/83, BFH/NV 1989, 469, unter 1. b, und vom XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208, unter II. 1. a). Aufgrund der hier zu beurteilenden Tarifvariante hat der Fluggast die Beförderungsleistung als ,,umgebuchte'' Leistung erhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 360
BB 2000 S. 1233 Nr. 24
BB 2000 S. 1390 Nr. 27
BFH/NV 2000 S. 1057 Nr. 8
DB 2000 S. 1210 Nr. 24
DStR 2000 S. 1007 Nr. 24
DStRE 2000 S. 719 Nr. 13
INF 2000 S. 478 Nr. 15
UR 2000 S. 292 Nr. 7
SAAAA-88675