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FG Münster Urteil v. - 15 K 3621/01 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuer:

Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades als Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG

Leitsatz

1) Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte.

2) Ein Vorteil kann darin liegen, dass ein öffentlicher Träger aufgrund Vertrages von der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge, mindestens zehn Jahre lang ein öffentliches Schwimmbad vorhalten zu müssen, befreit wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-10586

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