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FG München Urteil v. - 14 K 552/08

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1UStG § 17 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 UStG § 17 Abs. 1 S. 3UStG § 3 Abs. 9UStG § 10 Abs. 1 S. 2

Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung

Leitsatz

Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers „letztendlich” nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. , BFH/NV 2001, 491 und , BStBl II 2003, 620).

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-92573

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