§ 4 EStG Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Anwendung des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom (BStBl 2001 I S. 36) sowie des -, BStBl 2001 II S. 332
Bezug: BStBl 1997 I S. 562
Bezug: BStBl 1999 I S. 727
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG Folgendes:
I. Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
1. Betriebsvermögen
1 Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug des Steuerpflichtigen zu seinem Betriebsvermögen gehört und auch für Privatfahrten genutzt wird. Die Regelung gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Ist im Folgenden von Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen die Rede, sind deshalb auch gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge gemeint, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden. Die Regelung ist auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden.
2 Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, von der Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG abzusehen. Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.
3 Die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Hierzu gehören auch die Familienheimfahrten anlässlich betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG. Die Zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. Für ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen wird im Ergebnis für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2000 nur die Kilometerpauschale i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG und für Veranlagungszeiträume ab 2001 nur die Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 EStG ist entsprechend anzuwenden.
2. Methodenwahl
4 Die Wahl zwischen der Besteuerung aufgrund der pauschalen Nutzungswerte oder der tatsächlich angefallenen Kosten nimmt der Steuerpflichtigen durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vor; die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall des Fahrzeugwechsels (vgl. Rdnr. 5) ist auch während eines Wirtschaftjahr der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig.
3. Fahrzeugwechsel
5 Wird das auch privat genutzte Kraftfahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, z. B. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Fahrzeugs, ist der Ermittlung der Nutzungswerte im Monat des Fahrzeugwechsels der inländische Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtigen nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
4. Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
6 Nach § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 sind § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, sind die Vorschriften ebenfalls ab anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahres, der vor dem liegt, ist R 118 EStR 1993 maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom (BStBl 2001 I S. 36) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, sind die Vorschriften ab anzuwenden. Für den Teil des Wirtschaftsjahres, der vor dem liegt, ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der vorherigen Fassung maßgebend.
II. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts
1. Listenpreis
7 Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der ”Minderausstattung” anhand des inländischen Listenpreises eines vergleichbaren inländischen Fahrzeugs angemessen zu berücksichtigen. Kosten für nur betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, wie z. B. der zweite Pedalsatz eines Fahrschulfahrzeugs, sind nicht anzusetzen. Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Der Listenpreis ist auf volle Hundert DM, ab auf volle Hundert Euro abzurunden. Für Veranlagungszeiträume ab 2002 ist der Listenpreis für vor dem angeschaffte oder hergestellte Kraftfahrzeuge zunächst in Euro umzurechnen und danach auf volle Hundert Euro abzurunden. Lässt sich der Listenpreis für vor dem angeschaffte oder hergestellte Kraftfahrzeuge nicht mehr ermitteln, stehen aber die vor dem aufgrund des DM-Listenpreises errechneten Werte noch fest, bestehen keine Bedenken, die weiteren Berechnungen auf dieser Grundlage in Euro vorzunehmen.
8 Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Fahrzeugs. Bei inländischen Fahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren (Kfz-Schein). Macht der Steuerpflichtige geltend, dass für ein importiertes oder ein reimportiertes Fahrzeug ein anderes Datum maßgebend sei, trifft ihn die objektive Beweislast.
2. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge
a) Einzelunternehmen
9 Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Rdnr. 2). Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen.
Zum Betriebsvermögen des alleinstehenden Unternehmers B gehören drei Limousinen, die von B auch zu Privatfahrten genutzt werden. B hat glaubhaft gemacht, dass keine der zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen eines dieser Fahrzeuge nutzt. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich mit 1 % des höchsten Listenpreises anzusetzen.
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören fünf Pkw, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Es befindet sich kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für drei Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % der drei höchsten Listenpreise.
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers D gehören fünf Pkw, die von D, seiner Lebensgefährtin und den beiden erwachsenen Söhnen auch zu Privatfahrten genutzt werden. Zusätzlich befindet sich ein Kraftfahrzeug im Privatvermögen, das hauptsächlich von einem der Söhne gefahren wird. In diesem Fall ist die private Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % der vier höchsten Listenpreise.
b) Personengesellschaft
10 Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personenegesellschaft, die von Gesellschaftern auch zu Privatfahrten genutzt werden, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist. Rdnr. 9 ist entsprechend anzuwenden.
Der IJK-OHG gehören die Gesellschafter I, J und K an. Es befinden sich vier Pkw im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die betrieblichen Pkw. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt einen betrieblichen Pkw zu Privatfahrten. Die Listenpreise der Fahrzeuge betragen 80 000 DM, 65 000 DM, 50 000 DM und 40 000 DM. I nutzt das 80 000 DM-Kfz, J das 50 000 DM-Kfz, K das 65 000 DM-Kfz und Frau J das 40 000 DM-Kfz. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter I mit 1 % von 80 000 DM, für den Gesellschafter K mit 1 % von 65 000 DM und für den Gesellschafter J mit 1 % von 50 000 DM zuzüglich 1 % von 40 000 DM anzusetzen.
Der XYZ-OHG gehören die Gesellschafter X, Y und Z an. Es befindet sich ein Pkw im Betriebsvermögen, den aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung unter den Gesellschaftern nur der Gesellschafter Z nutzen darf. Die private Nutzungsentnahme ist nur für den Gesellschafter Z anzusetzen.
3. Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
11 Der pauschale Ansatz des Nutzungswerts und die pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsvermögen erfolgen mit den Monatswerten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
12 Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.
13 Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung, und wird das Kraftfahrzeug höchstens fünfmal pro Monat zu Fahrten zwischen der Wohnung und der weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte eingesetzt, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag anzusetzen.
Der Unternehmer A wohnt in A-Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Wohnung 10 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Pkw (inländischer Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und USt: 45 000 DM). 2000 ist er viermal im Monat von der Wohnung zur Betriebsstätte in B-Stadt gefahren (insgesamt an 40 Tagen), an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in A-Stadt (insgesamt an 178 Tagen). Die nicht abziehbaren BA sind für 2000 wie folgt zu ermitteln:
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a) | 45 000 DM × 0,03 v. H. × 10 km × 12 Monate = | 1 620 DM | |
./. 178 × 10 km × 0,70 DM/km = | 1 246 DM | ||
374 DM | 374 DM | ||
b) | 45 000 DM × 0,002 v. H. × 100 km × 40 = | 3 600 DM | |
./. 40 × 100 km × 0,70 DM/km = | 2 800 DM | ||
800 DM | 800 DM | ||
1 174 DM |
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a) | 45 000 DM × 0,03 v. H. × 10 km × 12 Monate = | 1 620 DM | |
./. 178 × 10 km × 0,70 DM/km = | 1 246 DM | ||
374 DM | 374 DM | ||
b) | 45 000 DM × 0,002 v. H. × 100 km × 40 = | 3 600 DM | |
./. 40 × 10 km × 0,70 DM/km = | 280 DM | ||
./. 40 × 90 km × 0,80 DM/km = | 2 880 DM | ||
440 DM | 440 DM | ||
814 DM |
Der Unternehmer C wohnt in C-Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Wohnung: 8 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in D-Stadt (Entfernung zur Wohnung: 120 km), eine dritte Betriebsstätte in E-Stadt (Entfernung zur Wohnung: 300 km). C fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Pkw (inländischer Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und USt: 55 000 DM). 2000 ist er zweimal im Monat von der Wohnung zur Betriebsstätte in D-Stadt (insgesamt an 20 Tagen) und zweimal im Monat zur Betriebsstätte in E-Stadt gefahren (insgesamt an 21 Tagen), an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in C-Stadt (insgesamt an 180 Tagen). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind für 2000 wie folgt zu ermitteln:
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a) | 55 000 DM × 0,03 v. H. × 8 km × 12 Monate = | 1 584 DM | |
./. 180 × 8 km × 0,70 DM/km = | 1 008 DM | ||
576 DM | 576 DM | ||
b) | 55 000 DM × 0,002 v. H. × 120 km × 20 = | 2 640 DM | |
./. 20 × 120 km × 0,70 DM/km = | 1 680 DM | ||
960 DM | 960 DM | ||
c) | 55 000 DM × 0,002 v. H. × 300 km × 21 = | 6 930 DM | |
./. 21 × 300 × 0,70 DM/km = | 4 410 DM | ||
2 520 DM | 2 520 DM | ||
4 056 DM |
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a) | 55 000 DM × 0,03 v. H. × 8 km × 12 Monate = | 1 584 DM | |
./. 180 × 8 km × 0,70 DM/km = | 1 008 DM | ||
576 DM | 576 DM | ||
b) | 55 000 DM × 0,002 v. H. × 120 km × 20 = | 2 640 DM | |
./. 20 × 10 km × 0,70 DM/km = | 140 DM | ||
./. 20 × 110 km × 0,80 DM/km = | 1 760 DM | ||
740 DM | 740 DM | ||
c) | 55 000 DM × 0,002 v. H. × 300 km × 21 = | 6 930 DM | |
./. 21 × 10 km × 0,70 DM/km = | 147 DM | ||
./. 21 × 290 km × 0,80 DM/km = | 4 872 DM | ||
1 911 DM | 1 911 DM | ||
3 227 DM |
4. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
14 Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen können die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden; eine fahrzeugbezogene ”Kostendeckelung” ist zulässig.
5. Abziehbare Aufwendungen bei behinderten Menschen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten
15 Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben absetzen. Dabei ist der Gewinn nicht um Aufwendungen in Höhe des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG jeweils genannten positiven Unterschiedsbetrags zu erhöhen.
III. Tatsächliche Ermittlung des privaten Nutzungswerts
1. Führung eines Fahrtenbuches
16 Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen und darstellen. Es muss laufend geführt werden.
17 Werden mehrere betriebliche Fahrzeuge vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstäte oder zu Familienheimfahrten genutzt, ist diese Nutzung für jedes der Fahrzeuge entweder pauschal im Wege der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ( BStBl 2001 II S. 332). Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, und wird nicht für jedes dieser Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geführt, ist für diejenigen Fahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, und die für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt werden, der pauschale Nutzungswert anzusetzen, Rdnrn. 9 und 10 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten mitgenutzten Kraftfahrzeuge diejenigen Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen zugrunde zu legen sind, für die kein Fahrtenbuch geführt wird.
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören fünf Pkw, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Es befindet sich kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen. Für ein Kraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt. Die (pauschale) private Nutzungsentnahme für die vier weiteren auch privat genutzten Kraftfahrzeuge ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit jeweils 1 % der drei höchsten Listenpreise derjenigen Kraftfahrzeuge anzusetzen, für die kein Fahrtenbuch geführt wird.
2. Elektronisches Fahrtenbuch
18 Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
19 Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2002): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. So sind z. B. folgende berufsspezifisch bedingte Erleichterungen möglich:
20Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtigen, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen.
Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich.
21Taxifahrer, Fahrlehrer
Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe ”Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o. Ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.
22 Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ”Lehrfahrten”, ”Fahrschulfahrten” o. Ä. anzugeben.
23 Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist vom Fahrtenbuch beizufügen.
24 Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
4. Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches
25 Wird die Ordnungsmäßigkeit der Führung eines Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung z. B. anlässlich einer Betriebsprüfung nicht anerkannt, ist die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach den Pauschsätzen zu bewerten.
5. Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG
26 Die nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gehören nach § 9b Abs. 1 EStG zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Fahrzeugs.
6. Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
27 Zu den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug gehören nicht die Sonderabschreibungen ( BStBl 1988 II S. 655).
Dieses Schreiben ersetzt die (BStBl 1997 I S. 562) und vom (BStBl 1997 I S. 727).
BMF
v. - IV A 6
-S 2177 - 1/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 148
YAAAA-84655