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FG München Urteil v. - 13 K 1877/04

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

Fahrtenbuch: Für Ärzte gelten nach dem (BStBl 2002 I S. 148) nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog. „Vielfahrer” gelten

Leitsatz

1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegen.

2. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

3. Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen; es gelten demgemäß die selben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAC-62293

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