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NWB Nr. 31 vom Seite 2270

KöMoG: Gesellschaftsrechtliche Anforderungen des Optionsmodells

Erforderliche Anpassungen des Gesellschaftsvertrags und der gesellschaftsbezogenen Vereinbarungen

Thomas Carlé

[i]Arbeitshilfe, Option nach § 1a KStG (KöMoG): Wahl der Rechtsform – Checkliste und Berechnungsschema, NWB YAAAH-80736 Das KöMoG (BGBl 2021 I S. 2050) hat die Möglichkeit zur Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft gleich einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Voraussetzung hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschaft einen fiktiven Formwechsel ausschließlich für steuerliche Zwecke vollzieht. Gesellschaftsrechtlich vollzieht sich der Formwechsel nicht; für steuerliche Zwecke sind aber die bestehenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern – im Gesellschaftsvertrag – und der Gesellschaft auf die Steuerrechtslage einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter anzupassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Fremdvergleichsgrundsatz.

Weitere Beiträge aus der KöMoG-Reihe finden Sie auch hier:

I. Ausgangslage

[i]Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaft als optierende Gesellschaften i. S. des KöMoGDer Gesetzgeber hat in § 1a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG neu geregelt, dass eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft (optierende Gesellschaft) auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Die Besteuerungsfolge gilt auch für die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft, die nach Antragstellung nicht (mehr) wie Mitunternehmer, sondern wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu besteuern sind. Da der Begriff der Personenhandelsgesellschaft in § 1a Abs. 1 KStG nicht legal definiert ist, dürfte das gesellschaftsrechtliche Verständnis maßgeblich sein. Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021 S. 348, 352) verweisen zutreffend auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Dies ist insofern schlüssig, als die Folge der Antragstellung ein fiktiver identitätswahrender Formwechsel ausschließlich zu steuerlichen Zwecken ist.

[i]Anknüpfung an das UmwandlungsrechtDie Anknüpfung an die umwandlungsrechtlichen Vorschriften bedeutet zugleich, dass andere Formen des Rechts der Personengesellschaften wie die GbR und dieS. 2271 (atypische) stille Gesellschaft nicht von der Option Gebrauch machen können. Gleiches gilt für den Kaufmann, der sein Unternehmen als Einzelunternehmen führt. Vergleichbar anderen Ausgangslagen besteht bei solchen Rechtsträgern zunächst das Erfordernis, einen Rechtsformwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft – regelmäßig eine GmbH & Co. KG – zu vollziehen, um die Voraussetzung für eine Maßnahme nach dem UmwG zu schaffen. Für die Schaffung der Möglichkeit, die Option i. S. des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG auszuüben, gilt Gleiches. Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021 S. 348, 352) weisen richtigerweise darauf hin, dass der Begriff der Personenhandelsgesellschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinne nicht auf gewerblich tätige Rechtsträger beschränkt ist, sondern auch, wenn die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, vermögensverwaltende Gesellschaften erfasst. [i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Reform des Rechts der Personengesellschaften auch die freien Berufe in einer entsprechenden Rechtsform in den Anwendungsbereich gelangen können (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. des MoPeG, hierzu: Heinze, DStR 2020 S. 2107). Ebenso vom Gesetzeswortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KStG ist die Partnerschaftsgesellschaft erfasst; diese ist legaldefiniert in den Vorschriften des PartGG.

[i]Nagel/Schlund, NWB 26/2021 S. 1874Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 1a KStG sind von Gesetzes wegen gem. § 1a Abs. 1 Satz 6 KStG Investmentfonds i. S. des InvStG sowie Gesellschaften, die nach Optionsausübung in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner unbeschränkten Körperschaft- bzw. vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen. Sinn und Zweck dieser Vorgabe ist es, die Privilegierung hybrider ausländischer Gesellschaften zu vermeiden.