Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Der Gesetzgeber ermöglicht der „sofort zuständigen“ Finanzbehörde – namentlich der Straf- und Bußgeldsachenstelle, nicht der Steuerfahndungsstelle – mit der Regelung in § 403 AO das Recht auf Mitwirkung und Information.
2 Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde einbezogen wird.
3 Daneben dient das Anhörungsrecht der Kontrolle der Staatsanwaltschaft und soll der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnen, Bedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft geplante Maßnahme zu äußern. Eine Verletzung des Anhörungsrechts macht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar.
II. Geltungsbereich
4 Die Finanzbehörde ist nach den Bestimmungen in § 403 Abs. 1 Satz 1 AO dazu befugt, an den Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei teilzunehmen, soweit diese Ermittlungshandlungen Steuerdelikte bzw. Analogtaten betreffen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5 § 403 AO regelt i. V. m. § 402 AO die Stellung der Finanzbehörde in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren leitet. Die Bediensteten der Finanzbeh...