Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 231 Unterbrechung der Verjährung
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Verjährung soll nach Ablauf einer gewissen Zeit für Rechtsfrieden im Rechtsverkehr sorgen, indem der betreffende Anspruch erlischt und somit nicht mehr durchsetzbar ist. In bestimmten Fällen ist es jedoch nicht sachgerecht, dass ein Anspruch erlischt. Deshalb bedarf es mitunter einer Unterbrechung der Verjährung. Hierzu beinhaltet § 231 AO einen Katalog verschiedener Tatbestände, die eine solche Unterbrechung einer Verjährungsfrist herbeiführen können. Schon begrifflich wird aus der Formulierung „Unterbrechung“ deutlich, dass eine solche nur bei einer laufenden Verjährung in Frage kommt, d. h., die Unterbrechungshandlung muss nach Beginn des Verjährungslaufs vorgenommen worden sein. Die Aufzählung der Unterbrechungstatbestände beinhaltet Verwaltungsakte, Willenserklärungen und Realakte.
Alle in Frage kommenden Unterbrechungshandlungen werden in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählt. Die Tatbestände können dabei mehrfach verwirklicht werden. Dass das Gesetz die Unterbrechung einer Verjährung von einer Verwaltungsmaßnahme abhängig macht, die im Ermessen der Finanzbehörde steht, ist mit der Verfassung vereinbar.
2§ 231 AO gilt dabei nicht nur für...