Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Abschn. 24, 29, 30, 44 Abs. 8, 57 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Vollstreckungsabwendende Zahlung als Rechtsschutzhindernis, DStZ 2008 S. 263.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 290 Halbsatz 1 AO regelt ausschließlich die Form von Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die im Einzelfall zu den Vollstreckungshandlungen gehören. Hierzu ordnet die Vorschrift an, dass diese vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen sind bzw. ausreichend ist, wenn diese mündlich erlassen werden. Welche Aufforderungen (hierzu im Einzelnen →Rz. 7 f.) und sonstigen Mitteilungen (hierzu im Einzelnen →Rz. 9 f.) hierunter fallen, regelt § 290 AO hingegen nicht. Die einzelnen Aufforderungs- und Mitteilungspflichten ergeben sich vielmehr (im Hinblick auf die Aufforderungspflichten mittelbar) aus den einzelnen Vorschriften der AO sowie der VollzA.
2Zur Beweisvorsorge schreibt § 290 Halbsatz 1 AO weiter vor, dass die mündlich erteilten Aufforderungen und Mitteilungen vollständig in die Niedersch...