Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 286 Vollstreckung in Sachen
Abschn. 15, 32, 43 bis 46 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Schilken, Zur Pfändung von Sachen im Gewahrsam Dritter, DGVZ 1986 S. 145; Stenger, Vollstreckungsmöglichkeiten bei PC’s bzw. deren Hardware- und Softwarekomponenten, StW 1999 S. 172; App, Einzelfälle zum vollstreckungsrechtlichen Gewahrsam, KKZ 2003 S. 231; App, Gesichtspunkte bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs des Vollstreckungsschuldners, ZKF 2004 S. 41; Becker, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere, JuS 2005 S. 232; App, Vollstreckungsverfahren: Pfändung von Sachen im Gewahrsam von gesetzlichen Vertretern, ZKF 2008 S. 108.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 286 AO regelt die Art und Weise (Durchführung) der Vollstreckung in bewegliche Sachen als Hauptaufgabe des Vollziehungsbeamten. Hierbei unterscheidet § 286 AO in seinen Absätzen 1 und 2 hinsichtlich der Art und Weise der Pfändung – Inbesitznahme (§ 286 Abs. 1 AO) einerseits und Anbringung eines Pfandsiegels bzw. sonstige Kenntlichmachung der Pfändung (§ 286 Abs. 2 AO) andererseits – danach, ob es sich beim Gegenstand der Pfändung um Geld, Kostbarkeiten oder Wertpa...