Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 282 Wirkung der Pfändung
Noack, Die staatliche Verstrickung und das Pfändungspfandrecht, JurBüro 1978 S. 19; Lipp, Das Pfändungspfandrecht, JuS 1988 S. 119; App, Der Rang, KKZ 2007 S. 154.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Während § 281 AO die Pfändung dem Grunde nach als Mittel der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen bestimmt sowie als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwei der wesentlichen Pfändungsbeschränkungen ausdrücklich benennt, regelt § 282 AO die Rechtsfolgen einer wirksamen, d. h. nicht nichtigen, Pfändung.
2Hierzu bestimmt § 282 Abs. 1 AO zunächst, dass die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört (d. h. der Vollstreckungsgläubiger, § 252 AO), ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt. Die Entstehung eines Pfandrechts stellt – neben der nicht ausdrücklich geregelten Verstrickung sowie des im Mobiliarvollstreckungsrecht nur unvollkommen geregelten Verfügungsverbots – die dritte Rechtsfolge einer wirksamen Pfändung dar.
3Gemäß § 282 Abs. 2 AO gewährt das Pfändungspfandrecht dem Vollstreckungsgläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht i. S. d. ...